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Dorfverein Pro Kleinhüningen Postfach, 4019 Kleinhüningen-Basel STATUTEN Präambel
Kleinhüningen umfasst das Gebiet der alten Dorfgrenze ausgehend vom Norden beim Friedlinger-Zoll, Grenzstrasse, Otterbach-Zoll, Freiburgerstrasse, Hochbergerstrasse, Wiesenstrasse, Gärtnerstrasse, Ackerstrasse, Altrheinweg, Uferstrasse, Westquai, Dreiländereck – übers Wasser zurück zum Friedlinger-Zoll.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Dorfverein pro Kleinhüningen» (DvK) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Sitz
Der DvK besteht seit dem 1. April 1980 und hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten oder der Präsidentin.
Art. 3 Zweck
Der Zweck des DvK ist:
. die Lebensqualität im Quartier zu steigern
. die Quartiergestaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden zu fördern
. die Autonomie und Förderung der schweizerischen Lebenskultur zu stärken
Zur Erreichung dieser Ziele unternimmt der DvK die notwendigen Aktivitäten.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglied
Mitglied des DvK kann werden:
a) Natürliche und juristische Personen
Freimitgliedschaft:
b) Personen mit besonderen Verdiensten für den Verein
c) Vorstandsmitglieder
III. Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Beiträge
Art. 5 Aufnahme
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Präsidenten oder an die Präsidentin des DvK zu richten. Der Vorstand kann
Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen abweisen. Der Entscheid ist endgültig.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus dem DvK ist jederzeit mit Wirkung auf Ende des Vereinsjahres möglich. Er hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein.
Art. 7 Ausschluss
Mitgliedern, welche den Richtlinien des Vereinsinteresses nicht nachkommen, oder den Verein schädigen, können auf
Entscheid des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss aus dem DvK entscheidet der Vorstand. Betroffene Mitglieder können gegen den Entscheid an die kommende Generalversammlung rekurrieren. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein.
Art. 8 Beiträge Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch mehr auf die bereits entrichteten Jahresbeiträge.
IV. Rechte und Pflichten
Art.9 Stimmrecht
Definitiv aufgenommene Mitglieder haben an der Generalversammlung eine Stimme.
Art.10 Jahresbeitrag
Jedes Mitglied, ausgenommen ein Freimitglied, hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe durch die Generalversammlung bestimmt wird.
V. Organisation und Geschäftsführung
Art.11 Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
Art.12 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen. Die ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Präsidenten oder die Präsidentin, oder auf verlangen von 2/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vorher durch verschlossenen Brief, Fax oder E-Mail zu erfolgen. In der Einladung sind die Traktanden aufzuführen.
Art.13 Beschlussfähigkeit Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten gefällt.
Art.14 Kompetenzen der Generalversammlung
1. Genehmigung der Protokolle, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
2. Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung der Organe
3. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes und der Rechnungsrevisorenstelle
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Beschluss über rechtzeitig eingereichte Anträge
Art.15 Leitung der Generalversammlung Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten beziehungsweise Vizepräsidentin.
Art.16 Stimmenmehr
Die Generalversammlung trifft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten oder der Präsidentin, bzw. Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin.
Art.17 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
. Präsident oder Präsidentin
. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
. Sekretär oder Sekretärin
. Beisitzer oder Beisitzerin in Leitung der entsprechenden Kommission
Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer von zwei Jahren wieder wählbar. Ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt insbesondere den Sekretär oder die Sekretärin und den Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin.
Art.18 Präsident/Präsidentin Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und führt die rechtsverbindliche Einzelunterschrift für den DvK. Er oder sie beaufsichtigt den Gang der Vereinsangelegenheiten und ruft den Vorstand bei Bedarf zusammen. In dringenden Fällen steht ihm oder ihr das Recht zu, Vorstandsbeschlüsse mittels Rundschreiben zu veranlassen.
Art.19 Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin durch Stichentscheid.
Art.20 Spesen Den Vorstandsmitgliedern und anderen Mitgliedern, die eine vom Verein übertragene Aufgabe erfüllen, werden mindestens die damit zusammenhängenden Auslagen gegen Abgabe der Quittung oder Rechnung aus der Kasse vergütet.
Art.21 Finanzkompetenz Dem Vorstand steht ein Verfügungsrecht über einmalige Ausgaben bis Fr. 1500.-- zu, die nicht im Jahresbudget enthalten sind. Über weitergehende Ausgaben entscheidet die Generalversammlung. Art.22 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet nur das Vermögen des Vereines. Jede persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern und Freimitgliedern für solche Verbindlichkeiten sind ausgeschlossen.
VI. Finanzielles Art.23 Einnahmen Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) freiwilligen Zuschüssen (Zuwendungen)
Art.24 Ausgaben
Nach entsprechendem Beschluss der Generalversammlung und des Vorstandes nach Art.21 der Statuten.
VII. Auflösung
Art.25 Auflösung
Die Generalversammlung kann die Auflösung des DvK beschliessen. Solange aber mindestens 10 Mitglieder entschlossen sind, die Vereinszwecke im Sinne von Art. 3 zu wahren, kann der DvK nicht aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung soll ein eventuelles Vermögen zugunsten der E.E.Bürger-Korporation Kleinhüningen verwendet werden.
Art.26 Inkraftsetzung Die vorstehenden Statuten ersetzen die bisherigen Statuten und treten nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Kleinhüningen, den 20. Mai 2011 Der Präsident Die Sekretärin
Georg Böhler Susanne Gruber |
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